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   BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20   

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https://dejure.org/2020,36481
BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20 (https://dejure.org/2020,36481)
BayObLG, Entscheidung vom 06.07.2020 - 203 StRR 270/20 (https://dejure.org/2020,36481)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 203 StRR 270/20 (https://dejure.org/2020,36481)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB §§ 266a Abs. 1, Abs. 2, 73, 73 c; StGB a.F. § 73 Abs. 1 Satz 2
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Im Falle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unterliegen sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung der Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 , 73 c StGB . 2. Die Sperrwirkung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. ist nach ...

  • rechtsportal.de

    Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge als Wertersatz; Wertersatz für beide Anteile der Sozialversicherungsbeiträge bei Veruntreuung von Arbeitsentgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einziehung bei einem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 44
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18

    Scheinselbständigkeit und Einzug von Beiträgen für die Sozialversicherung

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20
    Dieser Betrag kommt ihm aus der Tat (als ersparte Aufwendungen, vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 20) unmittelbar messbar zugute; bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters nämlich unmittelbar um diesen Betrag vermindert (dies voraussetzend BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, zitiert nach juris Rn. 42, wonach der Einziehung des Wertersatzes - nur - der eigene Anspruch der Krankenkasse gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegen stand; BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 2 BvR 1986/14, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 2 Ws 627/18, wistra 2019, 297; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017 § 266a Rn. 114; Reh, NZWiSt 2018, 20; a.A. Bach, NZWiSt 2019, 214).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20
    Dieser Betrag kommt ihm aus der Tat (als ersparte Aufwendungen, vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 20) unmittelbar messbar zugute; bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters nämlich unmittelbar um diesen Betrag vermindert (dies voraussetzend BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, zitiert nach juris Rn. 42, wonach der Einziehung des Wertersatzes - nur - der eigene Anspruch der Krankenkasse gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegen stand; BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 2 BvR 1986/14, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 2 Ws 627/18, wistra 2019, 297; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017 § 266a Rn. 114; Reh, NZWiSt 2018, 20; a.A. Bach, NZWiSt 2019, 214).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

    Auszug aus BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20
    Dieser Betrag kommt ihm aus der Tat (als ersparte Aufwendungen, vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 20) unmittelbar messbar zugute; bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters nämlich unmittelbar um diesen Betrag vermindert (dies voraussetzend BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, zitiert nach juris Rn. 42, wonach der Einziehung des Wertersatzes - nur - der eigene Anspruch der Krankenkasse gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegen stand; BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 2 BvR 1986/14, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 2 Ws 627/18, wistra 2019, 297; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017 § 266a Rn. 114; Reh, NZWiSt 2018, 20; a.A. Bach, NZWiSt 2019, 214).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2021 - 14 KLs 12/20 Js 2225988/15
    Dies entspricht dem Wert, der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erlangten Taterträge, die dem Gesamtschaden entsprechen und sich aus ersparten Aufwendungen der PA Gebäudemanagement GmbH für Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie BG-BAU), Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag im Tatzeitraum zusammensetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19 -, juris; BayObLG, Beschl. v. 6.7.2020 - 203 StRR 270/20), also 7.732.867,92 EUR abzüglich der schon vom Angeklagten A. geleisteten 109.400,-- EUR, für die gemäß §§ 362, 422 BGB auch zugunsten der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH bereits Erfüllung eingetreten ist.
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